Satzung

Satzung - Stand 12. Dezember 2013

DEUTSCHE SEKTION DER SOCIETY OF PETROLEUM ENGINEERS (SPE) e.V.;

GERMAN SECTION (GSSPE)

SATZUNG

PRÄAMBEL

Die Deutsche Sektion der Society of Petroleum Engineers ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein gemäß des Vereinsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Gleichzeitig ist die Sektion Teil der SPE International, einer Stiftung nach niederländischem Recht.

Die Stiftung und damit deren deutsche Sektion verfolgt das Ziel technisches Wissen im Bereich der Exploration, der Entwicklung und Produktion von Erdöl- und Erdgaslagerstätten sowie verwandter Technologien zu sammeln, auszutauschen und zum Wohle der Öffentlichkeit zu verteilen. Sie bietet durch ihre Veranstaltungen und Publikationen die Gelegenheit zur beruflichen Weiterbildung und beteiligt sich an der Werbung junger Menschen für den Berufszweig sowie an deren Ausbildung.

ARTIKEL I

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Deutsche Sektion der Society of Petroleum Engineers (GSSPE) e.V. (nachfolgend Sektion genannt).

Die Sektion hat ihren Sitz in Celle und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.

ARTIKEL II

Zweck

Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne und unter Beachtung der Bestimmungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Vereinszweck ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung, des technischen Fortschritts, der Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft sowie von Naturwissenschaftlern und Ingenieuren auf dem Gebiet der Erdöl- und Erdgaswissenschaften. Das umfasst die Aufsuchung, Gewinnung und Speicherung von Erdgas, Erdöl.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Ausrichtung regelmäßiger Zusammenkünfte ( z.B. Vorträge) mit offener Aussprache über wissenschaftliche Forschungsergebnisse und Erfahrungen sowie die Durchführung wissenschaftlicher Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen über Themen aus dem Bereich der Erdöl- und Erdgaswissenschaften,
  • die Organisation von Vorträgen in Schulen sowie die Unterstützung der öffentlichen Bildungseinrichtungen bei der Zusammenstellung von Unterrichtsmaterialien aus dem Bereich des Petroleum Engineering, Bohrtechnik sowie Geowissenschaften für die technischen Fächer,
  • die Teilnahme an Berufsstartermessen,
  • die Mitgestaltung der Ausbildung und die Förderung der Weiterbildung auf dem Gebiet der Erdöl- und Erdgaswissenschaften,
  • die Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der Erdöl- und Erdgaswissenschaften,
  • die enge Zusammenarbeit mit der „Deutschen Wissenschaftlichen Gesellschaft für Erdöl, Erdgas und Kohle e.V. (DGMK)“, insbesondere dem Fachbereich Aufsuchung und Gewinnung auf allen Ebenen und Tätigkeitsfeldern. Zur Wahrnehmung der wechselseitigen Interessen muss mindestens ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Vereins sowohl in einer SPE- wie in einer DGMK-Organisation Mitglied sein. Die Sektion erkennt die DGMK als Schwesterorganisation an.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und insbesondere die Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung aus Mitteln des Vereins. Vorstandsmitglieder können nur Ersatz für die im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit tatsächlich entstandenen Aufwendungen im Sinne des zivilen Auftragsrechts rückerstattet bekommen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

ARTIKEL III

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit dieser Sektion erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

ARTIKEL IV

Mitgliedschaft

  1. Sämtliche Mitglieder der Society of Petroleum Engineers (SPE International) können Mitglieder der deutschen Sektion sein.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Der Antrag wird bei der SPE International gemäß den SPE Statuten gestellt. Über die Mitgliedschaft wird durch die SPE International entschieden. Anschließend erfolgt eine Zuweisung auf die Ländersektion entsprechend den „Bylaws“ der SPE International. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. Der Austritt hat schriftlich gegenüber der SPE International oder gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand der Sektion zu erfolgen.
  3. Alle Mitglieder haben jährlich Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird durch die Beitragsordnung der SPE International bestimmt.
  4. Es gibt drei Kategorien von Mitgliedern
    1. Vollmitglieder (in der Regel mit Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland)
    2. studentische Mitglieder
    3. assoziierte Mitglieder (SPE International Mitglieder, in der Regel mit einem Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands, aber mit besonderem Bezug zu Deutschland).
  5. Nur Vollmitglieder und assoziierte Mitglieder sind stimmberechtigt.

ARTIKEL V

Geschäftsführende Vorstandsmitglieder

  1. Geschäftsführende Vorstandsmitglieder der Sektion sind der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, ein Schriftführer und ein Kassenwart, die jeweils auf ein Jahr gewählt werden. Falls erforderlich, kann der Kreis der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder erweitert werden. Die Wiederwahl des Vorsitzenden ist nur für eine weitere Amtsperiode zulässig. Der geschäftsführende Vorstand besteht ausschließlich aus Vollmitgliedern.
  2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den vorgenannten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder und mindestens drei weiteren Mitgliedern der Sektion. Die Anzahl der weiteren Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Sämtliche Vorstandsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Wahl Mitglieder der SPE International sein und dürfen mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht in Verzug sein.
  4. Wird ein Amt zwischen den jährlich stattfinden Wahlen vakant, so besetzt der Vorstand dieses Amt neu.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.
  6. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

ARTIKEL VI

Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Vorsitzende benennt mit Zustimmung des Vorstandes im März/April eines jeden Jahres einen aus Mitgliedern der Deutschen Sektion bestehenden Nominierungsauschuss, der die Sektionsmitglieder befragt, welche Mitglieder sie für ein Amt als geschäftsführendes Vorstandsmitglied für geeignet halten. Der Nominierungsausschuss gibt auf der Mitgliederversammlung im Juni für jedes Amt mindestens den Namen eines Kandidaten bekannt. Weitere Nominierungen können aus dem Plenum erfolgen.
  2. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder der Sektion werden auf der Versammlung im Juni gewählt und treten ihr Amt im Juli an. Die Wahl erfolgt durch geheime Stimmabgabe der anwesenden GSSPE-Mitglieder. Dies kann nur durch einstimmigen Beschluss für die jeweilige Versammlung geändert werden.

Der/die Vorsitzende benennt Stimmenauszähler, die die abgegebenen Stimmen zählen und die Ergebnisse bekanntgeben. Die Wahl wird so lange fortgesetzt, bis für jedes Amt ein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder erhalten hat.

  1. Während der jährlichen Vorstandswahl werden auch zwei Kassenprüfer in geheimer Wahl bestimmt. Dies kann nur durch einstimmigen Beschluss für die jeweilige Versammlung geändert werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Bei Verhinderung eines gewählten Kassenprüfers schlägt der Vorstand einen anderen Kassenprüfer vor, der vom zweiten Kassenprüfer zu bestätigen ist. Die Änderung ist allen Mitgliedern bekannt zu geben.

ARTIKEL VII

Pflichten der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Vorsitzende führt auf allen Sektions- und Vorstandssitzungen den Vorsitz. Er/sie setzt sämtliche Ausschüsse ein und erfüllt alle sonstigen mit der Leitung der Sektion verbundenen Pflichten.
  2. Der/die erste stellvertretende Vorsitzende (Programmvorsitzende/r) ist verantwortlich für die organisatorische Abwicklung von Programmveranstaltungen, gesellschaftlichen Anlässen und Sitzungen /Versammlungen. Bei Abwesenheit des/der Vorsitzenden fungiert er/sie als Vorsitzende/r.
  3. Der/die zweite stellvertretende Vorsitzende (Vorsitzende/r für die Mitgliedschaft) ist verantwortlich für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und des ersten stellvertretende nimmt er die Aufgaben des Vorsitzendes war.
  4. Der/die Schriftführer/in protokolliert die Sektions- und Vorstandssitzungen, erledigt die Korrespondenz. Der/die Schriftführer/in betreut die Webseite der Sektion.
  5. Der/die Kassenwart/in ist – mit Zustimmung des Vorstands – verantwortlich für Einnahmen und Ausgaben sämtlicher von der Sektion erhaltenen Gelder.

Er/Sie führt Vorstandsbeschlüsse aus, indem er notwendige Zahlungen veranlasst.

Der/die Kassenwart/in legt seine/ihre Aufzeichnungen einmal jährlich den Kassenprüfern vor. Die Kassenprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfung.

ARTIKEL VIII

Verwendung der Mittel bei Auflösung

Bei Auflösung der Sektion werden sämtliche nach Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten verbleibenden Mittel einer oder mehreren gemeinnützigen Organisation/en in der Bundesrepublik Deutschland übertragen, deren Ziele denen der SPE ähnlich sind und für Zwecke verwandt, die mit denen der SPE im Einklang stehen. Die Übertragung der Mittel erfolgt nach Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt, mit dem auch zu klären ist, ob die verbleibenden Mittel der SPE Inc. übertragen werden können.

Der vorliegende Artikel VIII der Satzung darf nicht geändert werden, solange die Sektion besteht.

ARTIKEL IX

Änderung der Satzung

Änderung dieser Satzung – mit Ausnahme von Artikel VIII – erfolgen mit den Stimmen von drei Viertel aller anwesenden GSSPE-Mitglieder vorausgesetzt, dass sämtliche vorgenannten Sektionsmitglieder mindestens einen Monat im voraus von der Absicht, eine Versammlung zur Beratung von Änderungen durchzuführen, in Kenntnis gesetzt worden sind.

ARTIKEL X

Zusammenkünfte

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung der Sektion für die Wahl der geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Vorstandsmitglieder tritt im Monat Juni zusammen.
  2. Ordentliche Zusammenkünfte der Sektion werden mindestens einmal im Vierteljahr abgehalten; weitere Zusammenkünfte können mit der DGMK gemeinsam durchgeführt werden.
  3. Die Mitglieder sind zu der Mitgliederversammlung und den Zusammenkünften unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen, zwischen der Absendung der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von 2 Wochen bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen liegen.
  4. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Vorstandes außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, um wichtige Angelegenheiten zu beraten oder Fachvorträge bzw. fachliche Diskussionen anzuhören, deren Behandlung auf ordentlichen Zusammenkünften nicht möglich ist.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins mit ¾-Mehrheit, in allen übrigen Fällen mit einfacher Mehrheit gefasst.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in das Protokoll wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

  1. Vorstandssitzungen kann der erste Vorsitzende im Einvernehmen mit den beiden stellvertretenden Vorsitzenden jederzeit einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Als Anwesenheit zählt auch die Teilnahme mittels Video oder Telefonkonferenz. Ebenfalls sind schriftliche Beschlüsse möglich.

ARTIKEL XI

Geschäftsordnungsfragen

Die Mitgliederversammlung kann die Angelegenheit des Vereins durch Geschäftsordnungen regeln. Im Übrigen erfolgt die Führung der Sektionsgeschäfte nach den Maßstäben einer anerkannten Autorität auf dem Gebiet parlamentarischer Geschäftsordnungsfragen.

Die Satzung wurde durch einen Beschluss der Mitglieder auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20. Juni 2013 in Clausthal beschlossen und zuletzt auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12.Dezember 2013 in Celle um einen XII. Artikel ergänzt.

ARTIKEL XII

Auflösung des Vereins und Anfallberechntigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im Artikel X festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Zwecks der Gemeinnützigkeit des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Aktivitäten, die das Wissen von energie-relevanten Themen an Schüler, Jugendliche und /oder Studenten vermittelt.